Anfragen / Störungsdienst
Mobil
0800 - 977 0358
Ihr Ansprechpartner
"Technik, Sicherheit und Qualität begeistern mich jeden Tag aufs Neue – Aufzüge sind nicht nur mein Beruf, sondern meine Leidenschaft. Als Geschäftsführer setze ich alles daran, für unsere Kunden sichere und zuverlässige Lösungen zu schaffen.
Ich freue mich darauf, Sie persönlich zu unterstützen!"
Ron Schumann
Geschäftsführer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Bestandteile des Vertrages
Diese AGB regeln ergänzend das Vertragsverhältnis zwischen der Schumann Aufzüge GmbH (im Folgenden: „AN“) und dem Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) über die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere die Wartung an Aufzügen, Fahrtreppen und automatischen Türen sowie die Erbringung der Leistungen für Schachtentlüftung und Notruf (im Folgenden: „Notrufvertrag“ oder „Servicevertrag“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder vom AN abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen
Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Aufzugsanlage, Baugruppen, Einrichtungen, Geräte und Austauschteile/-Baugruppen. Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AN bezieht. Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind anzuwenden und Vertragsbestandteil.
2 Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Inspektion und Wartung
2.1.1 Leistungen
Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind. Der AN führt die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte in aller Regel - soweit nicht anders vereinbart zwischen den Parteien - zweimal jährlich durch. Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten. Reinigung außerhalb des Aufzugsschachtes und des Fahrkorbs obliegen dem
AG. die Verpflichtungen des Betreibers aus § 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden sowie § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen und aus § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadenfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/oder Überwachungsstellen sind dem AG als Durchschrift/Kopie zeitgleich zuzuleiten. das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. Belastungsgewichte sind vom AG beizustellen. Soweit zulässig, können bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten zugelassene elektronische Prüfsysteme auf Kosten des AG eingesetzt werden. die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Aufzugsanlage(n) und Schacht- und Betriebsraum-installationen und
die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4). Die Inspektionen und Wartungen können, wenn möglich und zulässig, auch per Fernbetreuung erfolgen. Ausgenommen davon sind z.B. Akkumulatoren und das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen. Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, wird der AG unverzüglich hierzu unterrichtet. Ist für die
fehlerhaften Teile der Aufzugsanlage(n) keine Vereinbarung zur Instandsetzung getroffen oder werden durch den AG Störungen gemeldet, die durch Instandsetzungsmaßnahmen beseitigt werden können, wird der AN auf Aufforderung des AG ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin vereinbarten Fristen erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht. Die Hauptuntersuchung durch Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS-Stellen) sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages. Ebenso ist die nach BGV A3 § 5 geregelte elektrische Prüfung (alle 4 Jahre) nicht Bestandteil dieses Wartungsvertrages.
2.1.2 Materiallieferungen
Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.1 notwendigen Ersatzteile zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, Leuchtmittel, Akkumulatoren, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe).
2.1.3 Ausführungszeit
Die Inspektionen und Wartungen werden während der üblichen Arbeitszeit des AG durchgeführt.
2.1.4 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach den gesondert vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.1.2. Enthalten sind auch Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30 € (netto) je Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet. Die Vergütung erfolgt nach Abrechnung.
2.2 Notrufvertrag
2.2.1 Verpflichtungen des AG; Hinweise
2.2.1.1 Die Leistung Notruf des AN – soweit durch den AG beauftragt – setzt die Bereitstellung und Erhaltung eines geeigneten Notrufsystems durch den AG auf dessen Kosten voraus.
2.2.1.2 Der AN ist zur Erbringung der Leistung Notruf erst ab Aufschaltung des Notrufsystems auf die Servicezentrale des AN verpflichtet. Der AN wird die Aufschaltung unverzüglich vornehmen und den AG hiervon benachrichtigen, sobald der AG die unter Absatz 2.2.1 genannte Voraussetzung geschaffen hat.
2.2.1.3 Der AG ist dafür verantwortlich, dass der AN im Falle eines Notrufes ungehinderten Zugang zu der Anlage hat. Dies kann durch den Einbau eines Schlüsselbehälters in Eingangsnähe und Hinterlegung der erforderlichen Schlüssel – welche vom AG gestellt werden - in diesem Behälter gewährleistet werden. Für das Abhandenkommen von Schlüsseln zum Schlüsselbehälter oder Schlüsseln aus dem Schlüsselbehälter und daraus resultierenden Folgen haftet der AN nur im Rahmen von Teil A. § 2 dieser AGB.
2.2.1.4 Dem AG ist bekannt, dass sowohl die Übermittlung von Meldungen an die Servicezentrale wie deren Weitergabe an die Hilfe leistenden Stellen über einen von Drittanbietern zur Verfügung gestellten Festnetzanschluss oder über ein Mobilfunknetz erfolgen (im Folgenden: „Zugrundeliegende Infrastruktur“), und der AN für die außerhalb seines Einflussbereichs liegende Übertragungssicherheit innerhalb der jeweiligen Kommunikationsnetzte keine Garantie oder Gewähr übernehmen kann. Der AN haftet nicht für Ansprüche, Schäden oder Verluste, die sich daraus ergeben, dass das Notrufsystem aufgrund von Problemen und Ausfällen im Zusammenhang mit der Zugrundeliegenden Infrastruktur oder anderen Faktoren, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des AN liegen, nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Probleme beim Internetzugang und Stromausfälle. Kommt es folglich zu Verzögerungen/Ausfällen o.ä. in der Übertragung (z.B. durch Netzschwankungen), führt dies nicht zu einer Haftung des AN. Dies gilt auch im Falle eines
Technologiewechsels. Zu solchen Technologiewechseln zählen zum Beispiel (aber nicht abschließend): Netzabschaltung der Mobilfunknetze, Wandel der Mobilfunknetze.
2.2.1.5 Der AG muss eine ständige und ausreichende Stromversorgung für den Empfang der
Notrufkommunikationsdienste des AN bereitstellen und aufrechterhalten. Dem AG obliegt ferner der Schutz seines Stromnetzes vor Überspannungsschäden.
2.2.1.6 Müssen (zusätzliche) Umrüstungen/Änderungen durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit der Notrufleistungen des AN zu ermöglichen, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des AG.
2.2.1.7 Müssen Verbindungsleitungen aus den Maschinenräumen oder aus anderen Räumen in den Schacht verlegt werden und dabei Brandschutzmassen, Kabelabschottungen sowie Mauer-. Stemm- und Putzarbeiten verrichtet werden, sind diese vom AG zu tragen.
2.2.1.8 Der AG nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass ein Aufzug während geplanter oder notfallmäßiger Wartungsarbeiten an der Zugrundeliegenden Infrastruktur nicht genutzt werden kann. Der AN wird sich in angemessener Weise bemühen, den AG über eine geplante Wartung zu informieren, nachdem der AN von dem jeweiligen Drittanbieter darüber informiert wurde.
2.2.1.9 Sofern nach geltendem Recht zulässig und möglich, ist der AN berechtigt, die Aufzugskamera zur Überwachung der Aufzugskabine zu verwenden und mit den Aufzugsnutzern über die Video- und Chatfunktion zu kommunizieren.
2.2.2 Eigentum am Notrufsystem oder sonstiger Hardware
Soweit vom AN an den AG Gegenstände vermietet werden, verbleiben diese auch nach deren Einbau im Gebäude des AG als nicht wesentliche Bestandteile im Eigentum des AN. Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, die vermieteten Gegenstände zurückzunehmen. Wird dem AG seitens des AN fruchtlos eine angemessene Frist zurHerausgabe der Gegenstände gesetzt, ist der AN berechtigt, dem AG die Gegenstände zum Zeitwert in Rechnung
zu stellen.
3. Lieferumfang
3.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik. Sie entspricht den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften für Aufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige und Förderanlagen.
3.3 Die für den Einbau nötigen Anzeigeunterlagen zur behördlichen Abnahme des maschinellen Teils der Anlage sowie Betriebsanleitungen werden von uns zur Verfügung gestellt. Fertigungszeichnungen gehören nicht zum Lieferumfang.
3.4 Der Besteller hat rechtzeitig bauliche und ggf. andere Genehmigungen einzuholen, die behördliche Abnahme der Anlage zu beantragen und die Kosten für diese zu tragen. Es ist Sache des Bestellers, sich Kenntnis von den für den Betrieb von Aufzügen, Fahrtreppen, Fahrsteigen und Förderanlagen, sowie deren jeweiligen Komponenten und von den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen.
3.5 Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn sie uns rechtzeitig bekannt gegeben und von uns schriftlich bestätigt wurden.
3.6 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Besteller nicht sinnvoll nutzbar.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Genehmigung des Bestellers aller für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten und Zeichnungen sowie Vorlagen aller erforderlichen behördlicher Genehmigungen und Eingang aller vereinbarten Anzahlungen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Vernichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist. Die Lieferzeit gilt als von uns eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres unmittelbaren Einflussbereiches liegen – gleichviel ob sie in unserem Werk oder bei Vorlieferanten eintreten. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges unsererseits eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.3 Wird aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, werden wir endgültig von Leistungsansprüchen befreit.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bestimmen wir Versandart, Versendung sowie Spediteur und Frachtführer. Soweit auch der Transportort zum innerbetrieblichen. innerhäuslichen Aufstellungsort von uns in der Auftragsbestätigung zugesagt worden ist, hat der Besteller alle räumlichen und technischen Voraussetzungen hierzu rechtzeitig vorzubereiten.
5.2 Bei Verbrauchern gilt bezüglich des Gefahrenüberganges die gesetzliche Regelung.
5.3 Bei Geschäften mit Unternehmen gilt in Bezug auf den Gefahrenübergang folgendes, mit der Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort (Warenannahmestelle des Bestellers) geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Montage übernommen haben (CIP-Incoterms 1990)
5.4 Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden bis auf Paletten nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Montageleistungen
6.1 Von Seiten des Bestellers müssen die Bauarbeiten sowie räumlichen und technischen Voraussetzungen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage an Wochentagen zu den üblichen Arbeitszeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Werden Überstunden aufgrund gegenseitiger Vereinbarung geleistet, so erhöht sich die Auftragssumme entsprechend den tariflichen Zuschlägen. Das bei den Umbauarbeiten freiwerdende Material verbleibt im Eigentum des Bestellers, jedoch sind wir berechtigt dieses im Auftrag des Bestellers auf dessen Kosten zu entsorgen. Muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter behördlicher Abnahme ohne unser Verschulden, so trägt der Besteller die sich daraus ergebenden Mehrkosten und Schäden.
6.2 In der in unserem Angebot genannten oder diesem beigefügten, Leistungsabgrenzung sind Leistungen und Arbeiten des Bestellers vor Montagebeginn, während der Montage und zur Sicherstellung einer mängelfreien TÜV-Abnahme genannt. Diese Leistungen und Arbeiten sind vom Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen.
6.3 Für Montagefristen und Termine gilt das in Ziff. 4 Ausgeführte entsprechend.
7. Übergabe und Abnahme, Fertigstellung
7.1 Fertigstellung, Abnahme und Inbetriebnahme von Anlagen fallen zeitlich nicht immer zusammen. Unabhängig von einer Abnahme sind die Anlagen auch dann fertiggestellt, wenn sie wegen Strommangels, unfertiger Gebäude und dergleichen noch nicht benutzt werden können. Werden Beanstandungen der Behörde, der Energieversorgung oder des Bestellers vorgebracht, ohne dass der Betrieb der Anlage verhindert wird, sind Verschiebungen der Zahlungstermine ausgeschlossen.
7.2 Sofern wir die Montage der Anlage durchführen, wird diese nach erfolgter Montage unmittelbar übergeben. Der Besteller hat die Anlage nach Anzeige binnen von 12 Werktagen nach der Durchführung der gesetzlich veranlassten Abnahme seinerseits abzunehmen. Die Abnahme kann von dem Besteller nicht wegen Beanstandungen verweigert werden die, die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Preise sind Netto-Verkaufspreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung bestimmt, für Lieferung einschließlich Verpackung im Inland, frachtfrei benannten Bestimmungsort.
8.2 Alle Zahlungen einschließlich vereinbarter Anzahlungen sind binnen zehn Tage nach Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung, ohne jeden Abzug zu leisten. Der Zugang der Rechnung stellt ein Ereignis im Sinne des § 286, Abs, 2, Nr. 2, BGB dar.
8.3 Nach entsprechender schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Besteller behalten wir uns bei Zahlungsverzug die Unterbrechung der geschuldeten Arbeiten und/oder die Zurückbehaltung weiterer Lieferungen ebenso vor wie noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Auch können wir eine Weiterveräußerung und -verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir haben zur Absicherung unserer Forderungen jederzeit Anspruch auf übliche Sicherheiten, auch wenn unsere Forderungen bedingt oder befristet sind.
8.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8.5 Angesichts der derzeit sehr dynamischen Preisentwicklung für unserer Materialien erhalten wir von unseren Lieferanten momentan nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben bis zur vollständigen Bestellung und nach Freigabe der Planzeichnungen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung der uns aus dem Auftrag zustehenden Zahlungsansprüche vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, ihn insbesondere gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
9.3 Bei Verbindungen der Vorbehaltsware durch den Besteller mit beweglichen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, stehen uns neben den vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen gegen den Besteller sämtliche daraus entstehenden Ansprüche gegen den Eigentümer zu.
9.4 Wir sind zur Rücknahmeder Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
9.5 Wir verpflichten uns, die ausstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit herauszugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
9.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
9.7 Wir verpflichten uns, die ausstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit herauszugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
9.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf unsere Eigentumsrechtehinzuweisen und unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
10. Gewährleistung
10.1 Generell - also auch bei Geschäften, welche den Vorschriften des BGB betreffend den Verbrauchsgüterkauf unterliegen, gilt folgendes:
10.2 Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits (einschließlich unserer Erfüllungsgehilfen) beruhen.
10.3 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
11. Gegenüber Unternehmen gilt darüber hinaus folgendes:
11.1 Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
11.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei lediglich geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
11.3 Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeige Absendung der Anzeige. Beim Besteller liegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438, Abs. 1, Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1, Nr. 2 BGB
12. Haftung
12.1 Schadensansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf bzw. eine Pflicht deren Verletzung solche Rechte des Bestellers einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Rücktritt
13.1 Im Falle der unberechtigten Stornierung des Vertrages durch den Besteller sind wir berechtigt, eine Stornierungsgebühr von 8 % (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.
14.2 Jede Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages bedarf ebenso der Schriftform wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.3 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.4 Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt folgendes: Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtstandes wird unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Bestellers berechtigt.